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Treuhand Neuhofer GmbH
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Rechtliches · Stand: 3. Oktober 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Treuhand Neuhofer GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Treuhand Neuhofer GmbH und ihren Auftraggebern, soweit im Einzelfall keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

Sie gelten insbesondere für vereinbarte Dienstleistungen in den Bereichen Administration, Buchhaltung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Mehrwertsteuer, Jahresabschluss, Steuern sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten.

Individuelle Offerten, Auftragsbestätigungen, Mandatsvereinbarungen und sonstige ausdrücklich getroffene Einzelvereinbarungen gehen diesen AGB vor.

Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit die Treuhand Neuhofer GmbH diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Auftragserteilung und Vertragsabschluss

Aufträge können schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden.

Als elektronische Auftragserteilung gelten insbesondere E-Mail sowie andere zwischen den Parteien vereinbarte Kommunikationsmittel.

Ein Auftrag kann ebenfalls durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer zuvor angebotenen oder erkennbar entgeltlichen Dienstleistung zustande kommen.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung, Mandatsvereinbarung oder dem konkret erteilten Einzelauftrag.

Vorübergehend, ausnahmsweise oder aus Kulanz erbrachte zusätzliche Leistungen führen nicht zu einer dauerhaften Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs.

§ 3 Leistungsumfang und Abgrenzung

Die Treuhand Neuhofer GmbH schuldet ausschliesslich die vereinbarten Leistungen und die hierfür erforderliche fachliche Sorgfalt.

Ein bestimmter wirtschaftlicher, steuerlicher oder sonstiger Erfolg ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.

Als solche Zusatzleistungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Buchhaltungsbereinigungen;
  • Kontenabstimmungen;
  • Korrekturen und Nachbuchungen;
  • Rekonstruktionen unvollständiger Buchhaltungen;
  • Jahresabschlussarbeiten;
  • zusätzliche Steuer- und Mehrwertsteuerarbeiten;
  • Lohnkorrekturen;
  • Behördenkorrespondenz;
  • ausserordentliche Abklärungen;
  • zusätzliche Besprechungen;
  • Arbeiten aufgrund verspäteter, unvollständiger, ungeordneter oder fehlerhafter Unterlagen.

Eine faktische Mehrleistung in einem einzelnen Monat, einer Abrechnungsperiode oder einem Einzelfall begründet keinen Anspruch auf entsprechende Mehrleistungen in zukünftigen Perioden.

Tätigkeiten, die nach Prüfung des konkreten Sachverhalts eine regulatorische Bewilligung, Unterstellung oder besondere Voraussetzung erfordern, welche durch die Treuhand Neuhofer GmbH nicht erfüllt wird, können abgelehnt werden.

Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die eine Unterstellung als Finanzintermediärin oder Beraterin nach dem Geldwäschereigesetz auslösen würden.

§ 4 Honorar und Vergütung

Die Vergütung für die Leistungen der Treuhand Neuhofer GmbH wird mit dem Auftraggeber individuell vereinbart.

Massgebend sind insbesondere die jeweilige Offerte, Auftragsbestätigung, Mandatsvereinbarung, Preisvereinbarung oder eine sonstige individuelle Abrede.

Die Vergütung kann insbesondere als:

  • Zeithonorar;
  • Pauschalhonorar;
  • wiederkehrende Monatspauschale;
  • projektbezogene Vergütung; oder
  • Kombination verschiedener Vergütungsformen

vereinbart werden.

Bei Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der mit dem Auftraggeber individuell vereinbarte Stundenansatz.

Soweit eine entgeltliche Leistung oder Zusatzleistung beauftragt wurde, ohne dass hierfür eine besondere Vergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand zu einer unter Berücksichtigung von Art, Schwierigkeit, Verantwortung und Qualifikation der Tätigkeit angemessenen Vergütung.

Individuell gewährte Preisnachlässe, Sonderkonditionen, Pauschalen oder reduzierte Ansätze gelten ausschliesslich für den jeweils vereinbarten Auftrag beziehungsweise Zeitraum. Sie begründen keinen Anspruch auf Anwendung bei zusätzlichen, geänderten oder zukünftigen Aufträgen.

Dritt-, Software-, Reise-, Porto-, Register-, Behörden- und sonstige Fremdkosten können zusätzlich verrechnet werden, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil einer vereinbarten Vergütung sind.

§ 5 Pauschalvereinbarungen

Eine Pauschale gilt ausschliesslich für den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang und den vereinbarten Zeitraum.

Eine Pauschale begründet weder eine unbegrenzte zeitliche Verfügbarkeit noch einen Anspruch auf Übernahme sämtlicher beim Auftraggeber anfallenden Tätigkeiten.

Zusätzliche Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs werden gesondert vergütet.

Nicht beanspruchte Leistungen oder Zeitkontingente werden weder ausbezahlt noch automatisch auf nachfolgende Abrechnungsperioden übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Eine in einzelnen Perioden erfolgte Überschreitung des kalkulierten Arbeitsaufwands erweitert den Umfang der Pauschale für zukünftige Perioden nicht.

Die Beendigung einer Pauschalvereinbarung berührt bereits entstandene Honoraransprüche sowie zusätzlich beauftragte Abschluss-, Bereinigungs- oder Übergabearbeiten nicht.

§ 6 Fremdbuchungen, Korrekturen und Nachbearbeitung

Die Prüfung, Abstimmung, Korrektur, Bereinigung oder Fertigstellung von Arbeiten, die durch den Auftraggeber, dessen Organe, Mitarbeitende, Lernende oder andere Dritte erstellt oder vorbereitet wurden, stellt eine eigenständige Fachleistung dar.

Diese Leistungen werden zusätzlich vergütet, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.

Die punktuelle Kontrolle einzelner Arbeiten begründet keine stillschweigende Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für die gesamte Buchhaltung, Administration oder sonstige Arbeiten des Auftraggebers.

Die Treuhand Neuhofer GmbH ist ohne entsprechende Beauftragung nicht verpflichtet, Arbeiten des Auftraggebers oder Dritter vollständig zu kontrollieren.

§ 7 Keine automatische Aufgabenübernahme

Werden Aufgaben durch den Auftraggeber, dessen Organe, Mitarbeitende, Lernende oder sonstige Hilfspersonen nicht, verspätet oder unvollständig erledigt, entsteht daraus keine automatische Verpflichtung der Treuhand Neuhofer GmbH, diese Aufgaben zu übernehmen.

Eine Übernahme solcher Arbeiten bedarf einer entsprechenden Beauftragung und wird zusätzlich vergütet.

Dringlichkeit auf Seiten des Auftraggebers erweitert den bestehenden Auftrag nicht automatisch.

Eine vorübergehende Unterstützung oder ausnahmsweise Übernahme begründet keinen dauerhaften Anspruch auf entsprechende Leistungen.

§ 8 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sämtliche zur ordnungsgemässen Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Belege, Informationen und Auskünfte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm, seinen Mitarbeitenden oder anderen von ihm beigezogenen Personen bereitgestellten Informationen.

Die Treuhand Neuhofer GmbH ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, sämtliche Angaben und Unterlagen auf deren materielle Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.

Erkennbar widersprüchliche oder offensichtlich unvollständige Angaben können Rückfragen erforderlich machen.

Zusätzlicher Aufwand aufgrund verspäteter, ungeordneter, unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen wird zusätzlich vergütet.

§ 9 Fristen und Termine

Gesetzliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, behördliche und vertragliche Fristen des Auftraggebers bleiben grundsätzlich in dessen Verantwortung.

Die Treuhand Neuhofer GmbH übernimmt die Überwachung oder Wahrung einer bestimmten Frist nur, wenn dies Bestandteil des erteilten Auftrags ist und sämtliche hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt wurden.

Für Verzögerungen aufgrund fehlender, unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingereichter Unterlagen übernimmt die Treuhand Neuhofer GmbH im gesetzlich zulässigen Umfang keine Verantwortung.

§ 10 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer.

Soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann die Rechnungsstellung laufend oder periodisch erfolgen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug.

Es gilt der gesetzliche Verzugszins.

§ 11 Leistungsaussetzung bei Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist die Treuhand Neuhofer GmbH berechtigt, weitere nicht zwingend erforderliche Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen auszusetzen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Buchhaltungsarbeiten;
  • Beratungen;
  • Steuerarbeiten;
  • Lohnarbeiten;
  • Administrationsleistungen;
  • Besprechungen;
  • Korrektur- und Bereinigungsarbeiten;
  • Zusatzleistungen.

Gesetzliche, behördliche, steuerliche und vertragliche Verpflichtungen sowie Fristen des Auftraggebers bleiben während einer Leistungsaussetzung in dessen Verantwortung.

Bereits entstandene Honoraransprüche bleiben vollständig bestehen.

§ 12 Pauschalvereinbarungen bei Zahlungsverzug

Pauschalvereinbarungen setzen die fristgerechte Bezahlung der vereinbarten Vergütung voraus.

Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Treuhand Neuhofer GmbH die Pauschalvereinbarung für zukünftige Leistungen aussetzen oder im gesetzlich zulässigen Umfang beenden.

Weitere Leistungen werden anschliessend nach effektivem Aufwand oder aufgrund einer neuen individuellen Vereinbarung erbracht.

Ein Anspruch auf Fortführung einer zuvor gewährten Pauschale oder Sonderkondition besteht während des Zahlungsverzugs nicht.

§ 13 Vorkasse und Kostenvorschüsse

Nach Eintritt eines Zahlungsverzugs oder bei begründeten Zweifeln an der fristgerechten Zahlung zukünftiger Leistungen kann die Treuhand Neuhofer GmbH weitere Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder einem Kostenvorschuss abhängig machen.

Dies kann insbesondere umfassen:

  • einen allgemeinen Kostenvorschuss;
  • die Vorauszahlung eines vereinbarten Stundenkontingents;
  • eine Monatsvorauszahlung;
  • die Vorauszahlung einer bestimmten Leistung.

Bereits entstandene Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Mahn-, Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten

Zusätzlicher administrativer Aufwand aufgrund verspäteter Zahlungen, wiederholter Zahlungsaufforderungen, Betreibungs-, Inkasso- oder Rechtsverfolgungsmassnahmen kann im gesetzlich zulässigen Umfang zusätzlich verrechnet werden.

Gesetzliche Verzugszinsen sowie Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten bleiben vorbehalten.

§ 15 Mitarbeitende, Lernende und beigezogene Fachpersonen

Die Treuhand Neuhofer GmbH ist berechtigt, geeignete Mitarbeitende, Lernende und erforderlichenfalls beigezogene Fachpersonen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen bei der Auftragsbearbeitung einzusetzen.

Die interne Organisation, Aufgabenverteilung und fachliche Führung obliegen der Treuhand Neuhofer GmbH.

Ein Anspruch auf Bearbeitung durch eine bestimmte Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Vom Auftraggeber beigezogene Personen erhalten ohne entsprechende Berechtigung keinen Zugang zu anderen Mandantenbeständen, internen Systemen, Geschäftsräumen oder sonstigen geschützten Ressourcen der Treuhand Neuhofer GmbH.

§ 16 IT-Systeme, Kommunikation und Zugänge

Die Treuhand Neuhofer GmbH verfolgt ein mehrstufiges Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept.

Für wesentliche Bereiche der geschäftlichen Kommunikation, Dokumentenablage und Zusammenarbeit werden professionell die Business-Dienste von Proton eingesetzt, insbesondere Proton Mail und Proton Drive sowie weitere für den jeweiligen Zweck vorgesehene Proton-Dienste.

Für entsprechend vereinbarte vertrauliche Kommunikation kann Threema eingesetzt werden.

Banana Buchhaltung wird lokal auf den hierfür vorgesehenen Arbeitsgeräten verwendet. Die von der Treuhand Neuhofer GmbH verwalteten Banana-Dateien werden in der hierfür vorgesehenen Proton-Drive-Umgebung abgelegt.

Je nach Mandat kann die Buchhaltung über bexio bearbeitet werden. Bei kundeneigenen bexio-Konten erteilt und verwaltet der Auftraggeber die erforderlichen Zugriffsrechte.

Für den Datenaustausch können insbesondere Proton Mail, Proton Drive beziehungsweise geschützte Proton-Drive-Links, Threema oder eine persönliche Übergabe vereinbart werden.

WhatsApp wird für Mandate nicht verwendet.

Zugriffsrechte werden nur im für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Umfang eingeräumt.

Bei Beendigung eines Auftrags können von der Treuhand Neuhofer GmbH verwaltete Zugriffsrechte aufgehoben oder eingeschränkt werden, soweit gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

§ 17 Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Treuhand Neuhofer GmbH behandelt vertrauliche Informationen sowie Personendaten entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und insbesondere dem schweizerischen Datenschutzrecht.

Sie trifft dem jeweiligen Risiko angemessene technische und organisatorische Schutzmassnahmen.

Das betriebliche Sicherheitskonzept umfasst insbesondere Massnahmen zum Schutz von Arbeitsgeräten, Benutzerkonten, Authentifizierung, Netzwerkzugängen, Kommunikation und Dokumentenablage.

Eine absolute Sicherheit elektronischer Datenverarbeitung kann nicht gewährleistet werden.

Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten, zu eingesetzten Systemen und Dienstleistern, zu möglichen Auslandbekanntgaben und zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass er der Treuhand Neuhofer GmbH diejenigen Personendaten rechtmässig zur Verfügung stellen beziehungsweise zugänglich machen darf, die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind.

§ 18 KI-gestützte Hilfsmittel

Für geeignete unterstützende Tätigkeiten können KI-gestützte Hilfsmittel eingesetzt werden.

Hierzu gehören nach der derzeitigen betrieblichen Organisation insbesondere Lumo von Proton sowie ChatGPT Business von OpenAI.

Der Einsatz erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Bearbeitungszwecks sowie der Grundsätze von Vertraulichkeit, Datenschutz und Datenminimierung.

KI-generierte Ergebnisse ersetzen keine fachliche Beurteilung. Ergebnisse werden im erforderlichen Umfang fachlich geprüft, bevor sie für eine Mandatsbearbeitung verwendet werden.

Einzelheiten zum datenschutzbezogenen Einsatz dieser Systeme ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 19 Haftung

Die Treuhand Neuhofer GmbH haftet nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Eine Haftung für Schäden, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben, Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers oder von diesem beigezogener Dritter beruhen, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für Schäden infolge eigenmächtiger Veränderungen an Buchhaltungen, Daten, Dokumenten oder Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber oder Dritte.

Für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird im gesetzlich zulässigen Umfang keine Haftung übernommen.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 20 Herausgabe und Aufbewahrung von Unterlagen

Originalunterlagen des Auftraggebers bleiben dessen Unterlagen und werden nach Massgabe der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen herausgegeben.

Die Treuhand Neuhofer GmbH ist berechtigt, Kopien oder elektronische Dokumentationen aufzubewahren, soweit dies aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungs-, Dokumentations- oder Nachweispflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig ist.

Gesetzliche Herausgabe-, Rechenschafts- und allfällige Retentionsrechte bleiben vorbehalten.

§ 21 Vertragsdauer und Beendigung

Vertragsdauer und ordentliche Beendigung richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Bereits erbrachte Leistungen, angefallener Zusatzaufwand und Fremdkosten sind bei Beendigung des Auftrags zu vergüten.

Separat erforderliche Abschluss-, Übergabe- oder Bereinigungsarbeiten werden zusätzlich vergütet, soweit sie nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.

Nach Beendigung eines Mandats begründen einzelne Auskünfte, Übergabehandlungen oder punktuelle Hilfestellungen keine stillschweigende Wiederaufnahme des bisherigen Mandats.

Bei erheblichem Zahlungsverzug, nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten oder einer aus anderen erheblichen Gründen unzumutbaren Fortsetzung der Zusammenarbeit kann die weitere Leistungserbringung im gesetzlich zulässigen Umfang eingestellt werden.

§ 22 Änderungen und individuelle Vereinbarungen

Änderungen des Leistungsumfangs, der Vergütung oder einer Pauschalvereinbarung können individuell vereinbart werden.

Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

Eine für einen bestimmten Auftraggeber oder Auftrag gewährte Sonderkondition gilt ausschliesslich für den vereinbarten Sachverhalt.

Eine einmalige Kulanzleistung begründet keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Leistungen oder Konditionen.

§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht.

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Treuhand Neuhofer GmbH.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

§ 24 Salvatorische Bestimmung

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

An die Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Stand dieser Fassung: 3. Oktober 2026.

Treuhand Neuhofer GmbH

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